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Übergangslösungen
Sollte Ihre Liegenschaft innerhalb des Versorgungsperimeters eines geplanten Wärmeverbunds liegen, aber Ihre bestehende Heizungsanlage übersteht die Frist bis zu einem möglichen Fernwärmeanschluss nicht, dann sind gemäss Energiegesetz des Kanton Zürich (§11 Abs. 6 EnerG) sogenannte «Übergangslösungen» bewilligungsfähig.
Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung.